auf der Internet-Seite des Kleingartenvereins „Naturfreunde“ e.V., Limbach-Oberfrohna.
Befolgen Sie zwingend die Broschüre „Fachgerechte Kompositierung und Entsorgung“ des LSK sowie die Kompostfibel des deutschen Umweltamtes. Verboten ist bspw. die Kompostierung von Laub mit Blattrost- oder anderen Pilzbefall nebst des Fremdlaubs im Umkreis betroffener Gewächse. Diese dürfen nur der externen Kompostierung zugeführt werden.
Diese ist mittlerweile als klare Auflage festgeschrieben. Damit sind Kleingartenparzellen ausschließlich zu je einem Drittel
zu nutzen. Bestehende Abweichungen bzgl. des Altbestands dürfen weiterhin beibehalten werden, sofern sie im Einklang der BKleinGG, RKO und unserer KGO stehen.
Positiv wertet der Verband die seit 2013 im Runkfunkstattsvertrag verankerte Regelung, wonach Lauben nicht als Wohnung gelten. Damit entfällt die Erhebung von Rundfunkgebühren (GEZ).
Quelle: Berlin (BDG). Heft 7/2017.