Gartenordnung des Kleingartenvereins „Naturfreunde“ Michelsweg, Limbach-Oberfrohna e.V.
Die Nutzung des Kleingartens
- Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
- Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
- Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäume), die von Natur höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten von max. 2,50m zulässig. Die Anpflanzung von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 2). Neophyten sind entsprechend des §40a des Bundesnaturschutzgesetzes in den Kleingärten nicht gestattet (Anlage 3). Bei Kern und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.
- Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich (Anlage 1).
- In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.
- Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30.September dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden.
- Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten. Nur wenn große Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen solche unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes eingesetzt werden. Dazu ist ein Fachberater zu konsultieren.
- Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich. Eine Verbrennung von nicht kompostierbaren Abfällen darf entsprechend der Stadtordnung nicht erfolgen.
Bebauung in Kleingarten
- Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m² Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitz, zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG §20a Bestandsschutz.
- Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und bauliche Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach §3 BKleingG und der Bauordnung und erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie die Bauerlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt ist. Die Festlegung von Abstandsflächen, der Außenmaße und der Dachformen für Lauben obliegt dem Verein. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
- Freistehende Kleingewächshäuser dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
- Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren- kompostieren). Das Aufstellen von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet. Die Nutzung von Campingtoiletten wird gestattet. Für die Entsorgung der Abfälle ist jeder Pächter persönlich verantwortlich.
- Der Elektro- und Wasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingartenverein.
- Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden soll, bis zu einer Größe von höchstens 4m² und flachem Randbereich zulässig. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Jeder Pächter ist für die Einhaltung der Sicherheit selbst verantwortlich.
Tierhaltung
- Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.
- Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen, im Garten unter Aufsicht zu stellen und Belästigung anderer Kleingärtner und Besucher der KGA zu vermeiden. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich vom jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
Wege und Einfriedungen
- Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend dem Beschluss des Vorstandes zu pflegen.
- Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
- Hecken haben als Haupt-und Nebenwegbegrenzung eine Maximalhöhe von 1,20m und als Außenbegrenzung zu privaten Grundstücken, Straßen oder Feldern eine Maximalhöhe von 2,00m nicht zu überschreiten.
- Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet für die von ihm verursachten Schäden.
Sonstige Bestimmungen
- Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
- Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Ruhezeiten samstags von 12.00 bis 1500 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags.
- Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflegen und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
- Der Pächter ist verpflichtet:
- allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und den Schutz der Natur und der Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet wurde.
- sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw.Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Reglungen festgelegt ist.
Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung am 18.09.2021 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Limbach-Oberfrohna, 18.09.2021
Anlage 1 - Pflanz- und Grenzabstände
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm) |
Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
---|---|---|
Apfel | 3,00 m | 2,00 m |
Birne | 3,00 – 4,00 m | 2,00 m |
Quitte | 3,00 – 4,00 m | 2,00 m |
Viertel/Halbstämme | 4,00 m | 3,00 m |
Steinobst (Niederstämme oder Busch) |
Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
---|---|---|
Sauerkirsche | 4,00 m | 2,00 m |
Pflaume | 4,00 m | 3,00 m |
Pfirsich | 3,00 m | 3,00 m |
Aprikose | 3,00 m | 3,00 m |
Süßkirsche auf Unterlage GiSelA5 |
Einzelbaum | 3,00 m |
Sonstige | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
---|---|---|
Säulenobst | 2,00 m | 2,00 m |
Hoch wachsende Sorten | 3,00 m | 3,00 m |
Beerenobst | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
---|---|---|
Schwarze Johannisbeere | 1,50 – 2,00 m | 1,25 m |
Rote/weiße Johannisbeere | 1,00 – 1,25 m | 1,00 m |
Stachelbeere | 1,00 – 1,25 m | 1,00 m |
Himbeere (Spalier) | 0,40 – 0,50 m | 1,00 m |
Brombeere (Spalier) | 2,00 m | 1,00 m |
Brombeere (aufrecht stehend) | 1,00 m | 1,00 m |
Heidelbeere | 1,00 m | 1,00 m |
Maibeeren | 1,20 m | 1,00 m |
Weinreben | 1,30 m | 1,00 m |
Andere Gehölze | Verbindlicher Grenzabstand (ab Stammmitte) |
|
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Form- und Zierhecken | 2,00 m | |
Ziergehölze | 2,00 m |
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!
Anlage 2 - Verbotsliste
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeiten bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:
Laubbäume | Nadelbäume |
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Ahorn | Eibe |
Birke | Tannen (alle Arten) |
Buche | Douglasie |
Eiche | Fichten (alle Arten) |
Esche | Kiefern (alle Arten) |
Erle | Zypressen (alla Arten) |
Eberesche | Lebensbaum (nur als Hecke) |
Ginko | Mammutbaum |
Kastanie | Zedern (alle Arten) |
Pappel | Wacholder (alla Arten) |
Weide | |
Walnuss |
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Dt. Name | Botanische Bez. (Gattung - Art) | Schadenserreger |
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Blut- Hasel | (Corylus avellana) | |
Erbsenstrauch | (Caragana arborescens) | |
Hartriegel | (Cornus sanguinea) | |
Goldregen | (Laburnum) | (bis zu 7,00 m Wuchshöhe) |
Essigbaum | (Rhus typhina) | (bis zu 8,00 m Wuchshöhe) |
Bocksdorn | (Lycium barbarum) | |
Haferschlehe | (Prunus spinosa) | Scharkakrankheit |
Berberitze-Sauerdorn | (Berberis vulgaris) | Rost |
Feuerdorn | (Pyracantha coccinea) | Feuerbrand |
Felsenbirne-Pralinenbaum | (Amelanchier levis) | Feuerbrand |
Felsenmispel | (Cotoneaster) | Feuerbrand |
Scheinquitte | (Chaenomelis japonica) | Feuerbrand |
Rot- und Weißdorn | (Crataegus laevigata/monogyna) | Feuerbrand |
Zwergmispel | (Cotoneaster horizontalis) | Feuerbrand |
Korkenzieher-Weide | (Salix matsudana Totuosa) | Birkenbohrer |
Weymuthskiefer 5nadelig | (Pinus strobus) | Johannisbeeren-Säulen und Blasenrost |
Wacholder, mittelhoch | (Juniperus sabina/pfizerina) | Birnengitterrost |
Zuckerhutfichte | (Picea glauca „Conica“) | Rote Spinne |
Anlage 3 - Neophyten im Kleingarten
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanze; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiet eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. die Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten
Dt. Nane | Botanische Bez. (Gattung - Art) | Heimatländer |
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Riesenbärenklau/ Herkules Staude | (Heracleum mantegazzianum) | Kaukasus |
Japanischer Staudenknöterich | (Reynoutria japonica) | China/Korea/Japan |
Sachalin Staudenknöterich | (Fallopia sachalinensis) | Sachalin/Kurilen |
Drüsiges Springkraut | (Impatiens glandulifera) | Himalaya |
Kanadische und Riesen-Goldrute | (Solidago gigantea) | Nordamerika |
Topinambur | (Helianthus tuberosus) | Nordamerika |
Beifußblättriges Traubenkraut | (Ambrosia artemisiifolia) | Nordamerika |
Kartoffelrose | (Rosa rugosa) | Ostasien |
Franzosenkraut/Kleinblütiges Knopfkraut | (Galinsoga parviflora) | Südamerika |
Hornfrüchtiger Sauerklee | (Oxalis corniculata) | Mittelmeer-Länder |
Essigbaum | (Rhus typhina) | Nordamerika |
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!
Potentiell invasive Neophyten
Dt. Name | Botanische Bez. (Gattung - Art) | Heimatländer |
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Gewöhnliche Mahonie | (Mahonia aquifolium) | Nordamerika/Kanada |
China-Schilf | (Miscanthus floridulus) | Südostasien |
Ranunkel-Strauch | (Kerria japonica) | Mittel-Westchina |
Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt! Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.